Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,31564
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04 (https://dejure.org/2009,31564)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18.03.2009 - 3 L 503/04 (https://dejure.org/2009,31564)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. März 2009 - 3 L 503/04 (https://dejure.org/2009,31564)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,31564) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 2 B 3.06

    Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht für ein Denkmal

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Ihre Grenze findet die Erhaltungspflicht, wenn nach der Sanierung überhaupt keine Privatnützigkeit mehr gegeben ist, wenn also selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von dem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen und es auch praktisch nicht verändern könnte (vgl. BVerfG, B. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - (zu DSchG RP), BVerfGE 100, 226; OVG Berlin, U. v. 17.09.2008 - 2 B 3/06 -, NVwZ-RR 2009, 192).

    Die Zumutbarkeit ist anhand eines Vergleiches der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge zu beurteilen, wobei die Beweislast für die Unzumutbarkeit beim Eigentümer liegt (vgl. OVG Koblenz, U. v. 26.05.2004 - 8 A 12009/03 -, BauR 2005, 535; OVG Berlin, U. v. 17.09.2008, a.a.O., m.w.N.).

    So sind Grundleistungen der Erhaltung des Objekts wie etwa der übliche Bauunterhalt auf eigene Rechnung des Eigentümers zu erbringen, wobei die Pflichtigen sich nicht auf erhöhte Belastungen berufen können, die durch eine unterlassene Instandhaltung ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bzw. des Übergangs der Instandhaltungspflicht und die damit aufgelaufenen Kosten entstanden sind (vgl. OVG Berlin, U. v. 17.09.2008, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 8 A 12009/03

    Keine Abrissgenehmigung für Denkmal-Haus

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Die Zumutbarkeit ist anhand eines Vergleiches der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge zu beurteilen, wobei die Beweislast für die Unzumutbarkeit beim Eigentümer liegt (vgl. OVG Koblenz, U. v. 26.05.2004 - 8 A 12009/03 -, BauR 2005, 535; OVG Berlin, U. v. 17.09.2008, a.a.O., m.w.N.).

    Wer Zuschüsse schuldhaft nicht beantragt hat, obwohl sie ihm für die Erhaltung des Denkmales gewährt worden wären, muss sich diese Zuschüsse fiktiv zurechnen lassen (OVG Koblenz, U. v. 26.05.2004, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1999 - 1 S 413/99

    Rechtskräftige Feststellung der Denkmaleigenschaft; Zumutbarkeit der Erhaltung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Eine sogenannte reine Baukostenvergleichsberechnung, bei der die Kosten der Sanierung etwaigen Neubaukosten eines vergleichbaren Objekts gegenübergestellt werden, ist zur Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage grundsätzlich nicht geeignet (VGH Mannheim, U. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 - BRS 62 Nr. 220 (1999)).

    Tilgungszinsen sind dagegen nicht zu berücksichtigen, da der Eigentümer keinen Anspruch auf Gewinnerzielung aus dem Baudenkmal hat (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 04.10.1984, NJW 1986, 1892; VGH Mannheim, U. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, a.a.O.; insgesamt auch Martin, a.a.O., Teil G Rn. 103 ff m.w.N.).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Schließlich kann zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen im Zusammenhang mit Erhaltungspflichten zugemutet werden darf, als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwandes zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung dienen, da sich im Verkehrswert nicht nur die Erträge der eigenen Nutzung spiegeln, sondern auch Vorteile, die ohne eigene Mitwirkung an der Leistung entstehen (vgl. BVerfG, B. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99 -, BRS 68 Nr. 41 zur bodenrechtlichen Altlastensanierung).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Ihre Grenze findet die Erhaltungspflicht, wenn nach der Sanierung überhaupt keine Privatnützigkeit mehr gegeben ist, wenn also selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von dem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen und es auch praktisch nicht verändern könnte (vgl. BVerfG, B. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - (zu DSchG RP), BVerfGE 100, 226; OVG Berlin, U. v. 17.09.2008 - 2 B 3/06 -, NVwZ-RR 2009, 192).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 1 A 10178/05

    Denkmalgeschütztes Haus darf abgerissen werden

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Da die Zumutbarkeit der Erhaltung die äußerste Grenze der Erhaltungspflicht darstellt (vgl. OVG Koblenz, U. v. 30.03.2006 - 1 A 10178/05 -, BauR 2006, 1026; VGH Mannheim, U. v. 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232), besteht bei fehlender Zumutbarkeit ein auf Erteilung der Abbruchgenehmigung reduziertes Ermessen.
  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Liegen die Voraussetzungen für die zwingende Erteilung der Genehmigung bei einer übereinstimmenden Maßnahme und bei überwiegendem öffentlichen Interesse nach Abs. 3 - wie hier (der Beigeladene geht vielmehr und insoweit unbestritten von einem öffentlichen Interesse am Erhalt des Gebäudes aus) - nicht vor, kann sie gem. § 7 Abs. 4 DSchG M-V versagt werden, wenn und soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen (vgl. zur Verfassungskonformität eines solchen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt und dem gesetzlich eingeräumten Ermessen: VGH München, U. v. 27.09.2007 - 1 B 00.2474 -, BRS 71 Nr. 200 (2007), zur Ermessensentscheidung vgl. OVG Bautzen, B. v. 23.06.2006 - 1 B 227/05 -, …
  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1988 - 1 S 1949/87

    Denkmalschutz bei Kircheneigentum; öffentliches Erhaltungsinteresse;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Da die Zumutbarkeit der Erhaltung die äußerste Grenze der Erhaltungspflicht darstellt (vgl. OVG Koblenz, U. v. 30.03.2006 - 1 A 10178/05 -, BauR 2006, 1026; VGH Mannheim, U. v. 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232), besteht bei fehlender Zumutbarkeit ein auf Erteilung der Abbruchgenehmigung reduziertes Ermessen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2007 - 10 A 3453/06

    Pflicht zur Instandhaltung von Denkmälern

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals ist im jeweiligen Einzelfall nur bei Vorliegen eines denkmalverträglichen Gesamtkonzepts für das Vorhaben und die künftige Nutzung, einer Bewertung der bau- und denkmalrechtlichen Zulässigkeit sowie einer darauf aufbauenden wirtschaftlichen Gesamtrechnung zu prüfen (vgl. zum Erfordernis der Erstellung eines Nutzungskonzepts durch den Denkmaleigentümer: Senatsbeschl. v. 08.01.2008 - 3 L 155/07 - OVG Münster, B. v. 22.08.2007 - 10 A 3453/06 -, BauR 2007, 799).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.1997 - 7 A 133/95

    Abbruch eines Baudenkmals; Genehmigung; Übernahmeanspruch; Gesamtwirtschaftliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Auch wenn es nicht Aufgabe des betroffenen Eigentümers ist, alle theoretisch nur erdenkbaren potentiellen Nutzungen auf ihre Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, wenn er sich auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Behaltens oder Nutzens des Denkmals berufen will, und die Denkmalbehörde insoweit eine Mitwirkungslast trifft (vgl. OVG Münster, U .v. 15.08.1997 - 7 A 133/95 -, zit. n. juris), so hat der Denkmaleigentümer jedenfalls offensichtlich bestehende Nutzungsmöglichkeiten, die hier bis zu diesem Zeitpunkt von den Denkmalbehörden auch aufgezeigt bzw. angesprochen wurden, in das Nutzungskonzept für die Berechnung einzubeziehen.
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2003 - 1 L 601/97

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines als Baudenkmal eingestuften

  • OVG Sachsen, 23.06.2006 - 1 B 227/05

    Änderung eines Kulturdenkmals

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.1993 - 1 S 2588/92

    Zumutbarkeit der Erhaltung eines Kulturdenkmals - Abbruchinteresse

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2002 - 1 L 4339/00

    Anspruch auf Erteilung der Abrissgenehmigung bei einem als Baudenkmal

  • VGH Bayern, 03.08.2000 - 2 B 97.1119
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.10.1984 - 6 A 11/83
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2008 - 3 L 155/07

    Die Darlegungs- und Beweislastverteilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2004 - 3 L 119/01
  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 1 B 06.63

    Zu den Anforderungen an die Prüfung, ob die Erhaltung eines Baudenkmals nach dem

    Ein auf der Sonderabschreibungsmöglichkeit nach § 7 i Abs. 1 EStG beruhender Steuervorteil ist jedoch anzusetzen (z.B. OVG MV vom 18.3.2009 Az. 3 L 503/04 RdNr. 48 f.); denn diese Steuervergünstigung mindert die finanzielle Belastung durch die Erhaltung des Denkmals (vgl. VGH BW vom 11.11.1999 Az. 1 S 413/99 RdNrn. 33 f.).

    (1) Das Gutachten stellt eine grundsätzlich geeignete Basis für die erforderliche Wirtschaftlichkeitsberechnung dar, denn es ermittelt die wirtschaftliche Zumutbarkeit objektbezogen und unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Klägerin (vgl. OVG MV vom 18.3.2009 a.a.O., RdNrn. 47, 60 f.).

    Die Instandhaltungskosten, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden muss (so genannte bau- und sicherheitsrechtlich veranlasste Kosten), bleiben außer Betracht (vgl. OVG MV vom 18.3.2009, a.a.O. RdNr. 50; a. A. wohl: OVG NRW vom 4.5.2009 a.a.O. RdNr. 45).

  • VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals

    U.v. 20.11.2008 - 2 A 269/08 - BRS 73 Nr. 206; OVG MV, U.v. 18.3.2009 - 3 L 503/04 - juris; OVG NW, U.v. 4.5.2009 - 10 A 699/07 - BRS 74 Nr. 216; OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206) der Fall, wenn der Erhalt des Denkmals auf Dauer nicht aus den Erträgen zu finanzieren ist, das Objekt sich also wirtschaftlich nicht "selbst trägt".

    An der im Urteil des Senats vom 18. Oktober 2010 - 1 B 06.63 - (BayVBl 2011, 303) vertretenen gegenteiligen Auffassung (so auch OVG MV, U.v. 18.3.2009 - 3 L 503/04 - juris) wird daher nicht mehr festgehalten.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06

    Denkmalrechtliche Genehmigung zur Beseitigung eines Gebäudes

    Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten, es sei sachgerecht, nur den so genannten denkmalpflegerischen Mehraufwand anzusetzen, während die Instandhaltungskosten, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden müsse, außer Betracht zu bleiben hätten (so BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, a.a.O.; OVG MV, Urt. v. 18.03.2009 - 3 L 503/04 -, Juris, RdNr. 50; Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz, 3. Aufl., G II. 3. RdNr. 158).
  • VG Magdeburg, 07.07.2020 - 4 A 330/18

    Denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung; Unzumutbarkeit der Unterhaltung für

    Ist eine Renovierung für die Herstellung einer wirtschaftlichen Nutzung erforderlich, so sind auch die Renovierungskosten einschließlich Architektenkosten zu berücksichtigen (vgl. OVG MP, Urteil vom 18.03.2009 - 3 L 503/04 -, juris Rn. 50).

    Ist allerdings eine Renovierung für die Herstellung einer wirtschaftlichen Nutzung erforderlich, so sind für die Wirtschaftlichkeitsberechnung - wie dargelegt - auch die Renovierungskosten einschließlich Architektenkosten zu berücksichtigen (vgl. OVG MP, Urteil vom 18.03.2009 - 3 L 503/04 -, juris Rn. 50).

  • VG Gießen, 23.11.2022 - 1 K 1720/20

    "Abriss denkmalgeschützter Villa"

    Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung kann nicht angenommen werden, wenn der Denkmaleigentümer in seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung keine Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Fördermitteln berücksichtigt und auch keine Zuwendungsanträge gestellt hat (VG Magdeburg, Urteil vom 16.12.2011 - 4 A 222/11, Leitsatz 4; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2004 - 8 A 12009/03, Rn. 45; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.03.2009 - 3 L 503/04, Rn. 49, sämtlich juris).

    Dass, wie schon angedeutet, entgegen der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen bei der Ermittlung des erforderlichen Sanierungsaufwands nicht nur der sogenannte denkmalpflegerische Mehraufwand zu erfassen sein dürfte, sprich die Kosten, die anfallen, weil es sich um ein Baudenkmal handelt, sondern auch solche Instandhaltungskosten, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 22.11.2019, a. a. O., Rn. 75 m. w. N.; a. A. OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 503/04, juris Rn. 50; zum Streitstand Davydov in: Viebrock, a. a. O., § 18 DSchG Rn. 33), weil es aus der Sicht des in seinem Eigentumsrecht gegebenenfalls unzumutbar beeinträchtigten Eigentümers keine Rolle spielt, ob er aufgrund denkmalbedingter Sonderlasten bei der Restaurierung bzw. Erhaltung oder wegen der ohnehin anfallenden laufenden Ausgaben für die Erhaltung und Nutzung des Objekts Belastungen ausgesetzt ist, die durch Erträge nicht ausgeglichen werden können (vgl. VG Freiburg vom 28.07.2016, a. a. O., Rn. 49), und weil auf der anderen Seite auch sämtliche mit dem Objekt zu erzielenden Erträge eingestellt werden (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12.08.2015 - 1 B 12.79, juris Rn. 17 unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr.), ist nach dem Gesagten ohne Belang.

  • VG München, 04.11.2019 - M 8 K 17.1411

    Versagung der Abbrucherlaubnis für denkmalgeschütztes ehemaliges

    Ein auf der Sonderabschreibungsmöglichkeit nach § 7i Abs. 1 EStG beruhender Steuervorteil ist jedoch anzusetzen (z.B. OVG MV U. v. 18.3.2009 - 3 L 503/04 - juris Rn 48 f.); denn diese Steuervergünstigung mindert die finanzielle Belastung durch die Erhaltung des Denkmals (vgl. VGH BW v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 - juris Rn. 33 f.).
  • VG Augsburg, 17.02.2011 - Au 5 K 09.1566

    Verpflichtungsklage auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zur

    Anderenfalls könnten die Eigentümer durch beharrliche Vernachlässigung ihrer Erhaltungs- und Nutzungsverpflichtungen erreichen, dass eine Beseitigung des Denkmals zugelassen werden muss (BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63 unter Hinweis auf OVG NRW vom 4.5.2009 Az: 10 A 699/07; OVG MV vom 18.3.2009, § 3 L 503/04; SächsOVG vom 10.6.2010 Az. 1 B 818/06; OVG BB vom 17.9.2008 NVwZ-RR 2009, 192).
  • VG Freiburg, 19.11.2014 - 2 K 1505/13
    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, dass nur die denkmalpflegerischen Mehrkosten anzusetzen seien, während die Instandhaltungskosten, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden müsse, außer Betracht zu bleiben hätten (so BayVGH, Urt. v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 -, BayVBl. 2011, 303; OVG MV, Urt. v. 18.03.2009 - 3 L 503/04 -, juris; Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz, 3. Aufl., G II. 3. Rn. 158), ist dem nicht zu folgen.
  • VG Magdeburg, 16.12.2011 - 4 A 222/11

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abbruch eines Gebäudes

    Dabei sind auf der Einnahmenseite die jährlichen Mieteinnahmen zu berücksichtigen, hinzu kommen öffentliche Zuschüsse und Vorteile aus Steuererleichterungen (vgl. OVG Mecklenb.-Vorp., Urteil vom 18.03.2009 - 3 L 503/04 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht